1.Geltung der Bedingung

1.1.
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

1.2.
Abweichungen von diesen Geschäftsbeziehungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.




2. Angebot und Vertragsabschluß

2.1.
Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Der Verkäufer behält sich den Zwischenverkauf vor. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen (ggf. per Telefax) Bestätigung des Verkäufers. Das gleiche gilt für Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden.

2.2.
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich und spezifiziert schriftlich vereinbart werden.

2.3.
Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.




3. Preise

3.1.
Soweit nicht anders angegeben ist, hält sich der Verkäufer an die in seinem Angebot enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

3.2.
Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht, Versicherung und der zur Zeit der Auslieferung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3.3.
Erfolgt die Lieferung später als 6 Monate nach Vertragsabschluss ist der Verkäufer berechtigt, zwischenzeitlich eingetretene Materialpreis- und Lohnerhöhungen an den Käufer weiterzugeben.




4. Liefer- und Leistungszeit

4.1
Vereinbaren der Verkäufer und der Käufer Teillieferungen so trägt die Lieferkosten der Käufer. Dies gilt nicht für die erste Teillieferung innerhalb Deutschlands oder bei einer Lieferung in die Niederlande oder Österreich. Diese Lieferkosten trägt der Verkäufer.

4.2.
Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart worden sind, bedürfen der Schriftform. Die Lieferfrist beginnt erst nach Eingang sämtlicher vom Käufer zu übermittelnden Leistungen, Informationen und technischen Angaben. Bei nachträglicher Änderung des Vertrages werden die Lieferfristen angemessen verlängert, sofern der Verkäufer nicht die ursprüngliche Lieferfrist bestätigt hat.

4.3.
Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Termine nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

4.4.
Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.

4.5.
Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung i. H. v. ½ % für jede volle Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferung und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Verkäufers.

4.6.
Der Verkäufer ist zu Teilleistungen und Teillieferungen jederzeit berechtigt.

4.7.
Die Lieferung beinhaltet auch die Verpackung der Lieferung selbst. Die Verpackung verbleibt beim Käufer. Eine Rücknahmeverpflichtung des Verkäufers ist ausgeschlossen




5. Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist und zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.




6. Gewährleistung

6.1.
Der Verkäufer gewährleistet, daß die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängel sind; die Gewährleistung beträgt 12 Monate.

6.2.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.

6.3.
Der Käufer muß der Kundendienstleitung des Verkäufers Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

6.4.
Im Falle einer Mitteilung des Käufers, daß die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, gilt folgende Regelung: Der Käufer besitzt zunächst ausschließlich einen Anspruch auf Nachbesserung. Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Käufer nach Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

6.5.
Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

6.6.
Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

6.7.
Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und Lieferungen und Leistungen und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus, es sei denn, daß solche Ansprüche auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers beruhen.




7. Eigentumsvorbehalt

7.1.
Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, werden dem Verkäufer die nachfolgenden Sicherheiten gewährt. Der Käufer hat einen Anspruch auf Freigabe der nachfolgenden Sicherheiten, soweit ihr realisierbarer Wert die Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

7.2.
Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Käufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

7.3.
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug gerät. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bzgl. der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung und im eigenen Namen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

7.4.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Interventionskosten gehen zu Lasten des Käufers.

7.5.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag.




8. Zahlung

8.1.
Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers in Deutscher Mark oder Euro innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmung des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnungen informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

8.2.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck vorbehaltlos eingelöst wird.

8.3.
Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Zeitpunkt des Verzugs an Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist.

8.4.
Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere Schecks nicht eingelöst werden oder der Käufer seine Zahlungen einstellt, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

8.5.
Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht worden sind, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.




9. Zeichnungen und Konstruktionsänderungen
An Zeichnungen, Skizzen und sonstigen betrieblichen Unterlagen behält sich der Verkäufer das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen nur mit schriftlichem Einverständnis des Verkäufers vervielfältigt, verwertet oder Dritten zugänglich gemacht werden. Die Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben. Der Verkäufer versichert, daß vom ihm übermittelte Unterlagen nicht mit gewerblichen Schutzrecht Dritter behaftet sind und stellt insoweit dem Verkäufer von einer möglichen Inanspruchnahme Dritter frei. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen, er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.




10. Aufstellung und Montage
Aufstellung und Inbetriebnahme von Maschinen und Gerätschaften erfolgen nur auf speziellen Auftrag. Für jede Art von Montage, Inbetriebnahme oder Kundendienstarbeiten durch den Verkäufer gelten die vorstehenden sowie die nachfolgenden Bedingungen, soweit nicht im Einzelfall abweichende schriftliche Vereinbarungen getroffen werden.

10.1.
Der Käufer hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - Hilfsmannschaften, wie Facharbeiter und Gehilfen mit dem von diesen benötigten Werkzeug in der erforderlichen Anzahl - Die zur Montage und Inbetriebnahme erforderlichen Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe, ferner Gerüste, Hebezeuge, Leitern, Schweißgeräte und alle anderen benötigten Vorrichtungen - Betriebskraft in der benötigten Form einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung - bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge etc. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und geheizte Aufenthaltsräume einschließlich dem Umständen angemessene sanitäre Anlagen - Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände für die Montagestelle erforderlich und für den Käufer nicht branchenüblich sind.

10.2.
Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder die Inbetriebnahme durch Umstände auf der Baustelle ohne Verschulden des Verkäufers, so hat der Käufer alle Kosten für Wartezeit und erforderliche Reisen des Montagepersonals zu tragen.

10.3.
Der Käufer ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm die Beendigung und Fertigstellung angezeigt worden ist. Bei der Abnahme erfolgt eine Überprüfung der Anlage. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden der Käuferseite, so gilt die Abnahme seit der Beendigung bzw. Fertigstellung der Montage als erfolgt. Mit der erfolgten Abnahme der Montageleistung geht die Sachgefahr auf den Käufer über.

10.4.
Der Verkäufer haftet nur für die ordnungsgemäße Handhabung und Aufstellung oder Montage des Liefergegenstandes; eine Haftung für Hilfspersonal des Käufers im Zusammenhang mit der Aufstellung oder Montage wird nicht übernommen.




11. Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt




12. Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages
Erfüllt der Käufer seine Verpflichtungen zur Abnahme der Lieferung und Leistung des Verkäufers nicht oder tritt er unberechtigterweise vom Vertrag zurück oder spricht eine unberechtigte Kündigung aus, so kann der Verkäufer gegenüber dem Käufer Schadensersatz, einschl. entgangenen Gewinns, geltend machen. Die Höhe des Schadensersatzes beläuft sich auf 25 % des Auftragswertes der vom Käufer in Auftrag gegebenen Lieferung und Leistungen. Der Betrag dieses abstrakt berechneten Schadensersatzes erhöht oder ermäßigt sich, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen niedrigeren Schaden nachweist.




13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

13.1.
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

13.2.
Soweit der Käufer Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuches ist, gilt als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbare oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten die Zuständigkeit des Amtsgerichts / Landgerichts Bad Oeynhausen/Bielefeld.

13.3.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt. Eine unwirksame Klausel soll durch eine wirksame Klausel ersetzt werden, die den mutmaßlichen Parteiwillen und den wirtschaftlichen Sinn und Zweck des Vertrages entspricht.